Was bedeutet § 7 I, II Nr. 2 bzw. Nr. 3 UWG?

§ 7 I UWG verbietet es Anbietern von Dienstleistungen jedweder Art Marktteilnehmer bzw. potentielle Kunden unzumutbar zu belästigen. Unter unzumutbaren Belästigungen sind folgende Tatbestände aufgeführt:

  • Werbung durch Telefonanrufe bei einem Verbraucher ohne dessen vorherige Einwilligung (§ 7 II Nr. 2 UWG)
  • Werbung via Fax und e-Mail ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung (§ 7 II Nr. 3 UWG)

Wie Sie sehen, ist es auch und gerade für Makler verboten, telefonisch oder per Fax oder e-Mail auf ihre Dienste (Kaltakquise) aufmerksam zu machen. Dieses Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll Sie vor Belästigung schützen. Natürlich ist es Immobilienmaklern gestattet, im Auftrag eines gelisteten Kunden, der nach einer bestimmten Immobilie sucht, anzurufen. Dieser Kunde muss allerdings auch existieren. Ein Nachweis kann ausdrücklich verlangt werden.

Immobilienmakler, die sich an dieses Gesetz halten, werden sich in der Regel auch sonst korrekt verhalten und seriös arbeiten. Diese Mitbewerber schätze ich sehr. Auch sie verdienen Ihr Vertrauen.

Bei Maklern die sich allerdings noch nicht einmal an das Einmaleins des Wettbewerbsrechts halten, kann man eventuell davon ausgehen, dass sie es mit anderen Regeln oder Gesetzen auch eher locker halten.

Wie können Sie sich als Betroffener wehren?

  • Unerlaubte Anrufe können seit 2009 durch die Bundesnetzagentur mit Geldbußen bis zu 50.000 € belegt werden. Im Internet stellt die Bundesnetzagentur Formulare zur Verfügung, mit denen es Betroffenen möglich ist, Anzeige zu erstatten.

Außerdem ist es für Kammern, Verbände und Mitbewerber möglich, unlauteren Wettbewerb abzumahnen.