Energieeinsparungsverordnung (EnEV) - Energieausweis

Seit 1. Mai 2014 gelten für Eigenheimbesitzer schärfere Pflichten für den Energieverbrauch ihrer Immobilie. Diese werden seit 2008 mit Hilfe der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt. Niedrigere Grenzwerte beim Jahres-Energiebedarf für die Anlagentechnik und beim Wärmeverlust durch die Gebäudehülle sowie rechtliche Konsequenzen beim Verkauf einer Immobilie sind mit der EnEV 2014 in Kraft getreten. Ab 1. Mai 2015 ist die Schonfrist vorbei: Vermieter und Verkäufer müssen einige Werte aus dem Energieausweis bereits in der Immobilienanzeige nennen. Spätestes bei der Besichtigung ist den Interessenten das Dokument vorzulegen. Wer diesen Pflichten nicht nachkommt, dem droht ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro.

Es gibt zwei Varianten des Energieausweises. Die eine orientiert sich am Energiebdarf (Energiebedarfsausweis), die andere basiert auf dem tatsächlichen Energieverbrauch (Energieverbrauchsausweis).

Energiebedarf:

  • Der Energiebedarf ergibt sich aus einer theoretischen Berechnung für das Gebäude. Ein niedriger Bedarf kann durch gute Wärmedämmung, Fenster mit Wärmeschutzverglasung, eine effiziente Anlagentechnik und eine effiziente Anlagensteuerung und Überwachung, beispielsweise durch Gebäudeautomaten oder Raumautomaten, erreicht werden.

Energieverbrauch:

  • Dieser Wert wird aus realen Verbrauchswerten (Heizkosten, Energiekosten) der letzten drei Jahre errechnet. Deshalb spiegelt dieser Wert in Verbindung mit dem Energieträger und dem Klimafaktor des Standortes auch die Energiekosten des gesamten Gebäudes für den zurückliegenden Zeitraum wider.


Jede Immobilienanzeige für Wohngebäude - ob in der Zeitung oder in Online-Medien - muss folgende Angaben aus dem Energieausweis enthalten:  

  • Art des Energieausweises (verbrauchs- oder bedarfsorientiert)
  • Endenergiekennwert (in kWh/m2 a)
  • der wesentliche Energieträger für Heizung (z.B. Gas),
  • das Baujahr des Gebäudes (z.B. 1996) und
  • die Energieeffizienzklasse (A+ bis H)
     

In Immobilienanzeigen für alle Nichtwohngebäude, bei denen ein Energieausweis mit Ausstellungsdatum ab 1. Mai 2014 vorliegt, müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • Art des Energieausweises (verbrauchs- oder bedarfsbasiert),
  • Endenergiekennwert (in kWh/m²a) getrennt für Heizung und
  • Strom und der wesentliche Energieträger für Heizung (z.B. Gas)

Kauf- oder Mietinteressenten für eine Wohnung oder ein Haus muss der Energieausweis schon bei der Besichtigung vorgelegt werden. Ist der Vertrag zustande gekommen, muss der Ausweis dem Mieter bzw. Käufer mindestens als Kopie ausgehändigt werden. Mieter in bestehenden Mietverhältnissen haben jedoch keinen Anspruch auf einen Energieausweis.

Welcher Ausweis für welches Gebäude?

  • Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die auf der Grundlage der Wärmeschutzverordnung 1977 oder später errichtet wurden, besteht Wahlfreiheit beim Energieausweis. Ob Hausbesitzer einen Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis in Auftrag geben, bleibt Ihnen überlassen.
  • Für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten gilt, unabhängig vom Baujahr, ebenfalls Wahlfreiheit. 
  • Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor Geltung der Wärmeschutzverordnung 1977 errichtet worden sind, ist der bedarfsorientierte Energieausweis (Bedarfsausweis) vorgeschrieben. Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude aus dieser Zeit, die entweder schon bei der Baufertigstellung den energetischen Stand der Wärmeschutzverordnung von 1977 aufgewiesen haben oder durch eine Sanierung auf diesen Stand gebracht worden sind. In diesen Fällen besteht Wahlfreiheit zwischen Bedarfsausweis und Verbrauchsweis.
  • Für denkmalgeschützte Gebäude muss kein Energieausweis erstellt werden.

Die Ausweise können von Sachverständigen, Architekten, Schornsteinfegern und anerkannten Energieberatern ausgestellt werden und haben zehn Jahre Gültigkeit.

Weitere Informationen finden Sie auch hier:

http://www.enev-online.com
http://de.wikipedia.org/wiki/Energieausweis